{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-130_2004-09-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1466", "Checksum": "1126d98b6b12103f19df6cb65a8d1f29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Nichtgewährung des Teuerungsausgleichs gemäss § 17 MPO in der Fassung vom 18. 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März 1975 verletzt keine wohlerworbenen Rechte im Sinne von § 14 BehG.\r\nAuslegung von § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975: Die Gleichbehandlung der Magistratspersonen im Ruhestand mit den aktiven Staatsangestellten bezüglich Gewährung des Teuerungsausgleichs (unter Berücksichtigung der auf den AHV/IV-Bezügen gewährten Erhöhungen) ist nach geltungszeitlicher Auslegung vertretbar. Die in dieser Hinsicht erfolgte Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Luzerner Pensionskasse lässt sich nicht halten, da sie ohne förmliche Rechtsänderung durch das dafür zuständige Organ, auf dem Wege blosser Auslegung umgesetzt wurde. | Personalrecht\n\n Dabei erwog der Regierungsrat, dass die Teuerungszulage für die Pensionsbezüger letztmals auf den 1. Januar 2000 angepasst worden sei (RRB Nr. 1696 vom 26.11.1999); damit sei ein Stand des Landesindexes von 144,46 Punkten ausgeglichen worden. Auf 2001 würden die AHV-Renten angepasst, womit ein gewisser Teuerungsausgleich gewährleistet sei. In Übereinstimmung mit dem Beschluss der Luzerner Pensionskasse werde auf eine teuerungsbedingte Anpassung der Renten der Magistratspersonen verzichtet. Dieser Passus war auch enthalten in den Beschlüssen vom 16. November 2001 (Prot.-Nr. 1606) und vom 10. Dezember 2002 (Prot.-Nr. 1675), gemäss denen auf die teuerungsbedingte Anpassung der Pensionen auf den 1. Januar 2002 bzw. 2003 verzichtet wurde. b) Die Parteien sind sich uneins über die Rechtsnatur dieser Beschlüsse, um daraus Folgerungen für den Rechtsschutz abzuleiten. So wendet der Beklagte ein, es gehe dabei um generell-abstrakte Rechtssätze. Diese würden gestützt auf den als Delegationsnorm zu verstehenden § 17 MPO erlassen, und im Falle ihrer Unrechtmässigkeit könne ihnen das Verwaltungsgericht höchstens die Anwendung versagen, womit für die Kläger gar nichts gewonnen wäre. Es trifft zu, dass sich das hier unbestreitbar gegebene Klageverfahren nach klassischem Rechtsschutzkonzept mit dem vorgängigen Erlass einer Verfügung nicht verträgt (vgl. § 163 VRG und Art. 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 7 zu Vorbem. zu §§ 32 - 86 und N 3, 7 zu Vorbem. zu §§ 81 - 86; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1986 f.; Tschannen/ Zimmerli/Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 242; vgl. ferner das Zürcher Verwaltungsgericht in ZBl 2003 S. 431 Erw. 2c/cc sowie LGVE 2003 II Nr. 1 Erw. 11b und 2002 II Nr. 1 Erw. 3 a.E.). So gesehen findet sich in der MPO selbst ein verfahrensrechtliches Spannungsfeld insofern angelegt, als einerseits von Anordnungs- und Entscheidbefugnis des Regierungsrates die Rede ist (§ 5 MPO), andererseits der Rechtsschutz in das Klageverfahren verlegt wird (§ 6 MPO). Diese Situation besteht erst seit der Rechtsänderung vom 11. März 1991 (G 1991 124 ff.), nachdem in der ursprünglichen Fassung der Pensionsordnung noch eine Rekursmöglichkeit vorgesehen war (G XVII 717). Die damalige Anpassung des Rechtsweges gründete in den Vorgaben des Art. 73 BVG, wonach für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in letzter kantonaler Instanz zwingend ein Gericht zu entscheiden hat, womit die Streiterledigung mittels Verfügung ausser Betracht fällt (Botschaft B 155 vom 30.10.1990, in GR 1990 S. 1106 ff., insb. S. 1110; vgl. ferner BGE 115 V 379 mit Hinweisen; 112 Ia 184 Erw. 2a). c) Was aus all dem zu folgern ist, lässt sich nicht auf Anhieb ermessen. Vorab vermag namentlich die vom Beklagten vorgetragene Sicht, die den fraglichen Beschlüssen Rechtssatzqualität unterstellt, nicht zu überzeugen. Sein Rechtsvertreter räumt denn auch ein, dass eine Veröffentlichung, wie sie für Erlasse gesetzlich vorgeschrieben wäre, bezüglich der hier in Rede stehenden Beschlüsse nicht stattgefunden habe (vgl. § 2 des Gesetzes über die amtlichen Veröffentlichungen vom 20.3.1984, SRL Nr. 27). Auch die wohl schon eher zu erwägende Annahme einer Allgemeinverfügung hilft kaum weiter (zum Begriff: BGE 126 II 300, 125 I 316 Erw. 2a mit Hinweisen; LGVE 2003 II Nr. 41 Erw. 2c/cc; vgl. ferner: Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 925). Dort wird zwar die Gewährung des rechtlichen Gehörs nur dann verlangt, wenn einzelne Personen wesentlich schwerwiegender als die übrige Vielzahl der Normadressaten betroffen werden (BGE 121 I 233 Erw. 2c mit Hinweisen). Ansonsten werden Allgemeinverfügungen hinsichtlich Verfahren und Rechtsschutz jedoch behandelt wie gewöhnliche Verfügungen (BGE 125 I 317 Erw. 2b; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 925), was die Unverträglichkeit mit dem Klageverfahren genauso bestehen lässt. d) Die von den Parteien aufgeworfene Qualifikationsfrage kann letztlich offen bleiben. Ebenso mag dahin stehen, ob die genannten Regierungsratsbeschlüsse abstrakt anfechtbar gewesen wären (vgl. § 188 VRG). Denn wie auch der Beklagte einräumt, würde der Verzicht hierauf nicht schaden, und es kann die Vereinbarkeit der wie auch immer zu qualifizierenden Beschlüsse mit § 14 BehG oder mit § 17 MPO und den darin genannten Kriterien - gleichsam vorfrageweise - auch im vorliegenden Prozess geprüft werden. Dabei geht es nach der Art des gegebenen Klageverfahrens selbstredend weder um die Aufhebung noch um die Abänderung der Regierungsratsbeschlüsse, so wenig wie diese mit Blick auf Art. 73 BVG hinsichtlich der erhobenen Ansprüche eine abschliessende Regelung mit hoheitlicher Wirkung enthalten können. Zentraler Prüfungsgegenstand wird vielmehr allein die Frage sein, ob aufgrund der angerufenen Bestimmungen ein Rechtsanspruch im eingeklagten Sinne besteht. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass dem Verwaltungsgericht die Hände gebunden sein könnten, weil"}