{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-130_2004-09-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1466", "Checksum": "1126d98b6b12103f19df6cb65a8d1f29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Nichtgewährung des Teuerungsausgleichs gemäss § 17 MPO in der Fassung vom 18. 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März 1975 verletzt keine wohlerworbenen Rechte im Sinne von § 14 BehG.\r\nAuslegung von § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975: Die Gleichbehandlung der Magistratspersonen im Ruhestand mit den aktiven Staatsangestellten bezüglich Gewährung des Teuerungsausgleichs (unter Berücksichtigung der auf den AHV/IV-Bezügen gewährten Erhöhungen) ist nach geltungszeitlicher Auslegung vertretbar. Die in dieser Hinsicht erfolgte Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Luzerner Pensionskasse lässt sich nicht halten, da sie ohne förmliche Rechtsänderung durch das dafür zuständige Organ, auf dem Wege blosser Auslegung umgesetzt wurde. | Personalrecht\n\n wobei der Index für die Konsumentenpreise die Richtgrösse bildet (§ 49 Abs. 1 lit. b). In der Botschaft zur revMPO vom 14. Februar 2003 (B 160) führte der Regierungsrat was folgt aus (GR 2003 412): \"Grundsätzlich werden die bereits vor dem 1. Juli 2003 pensionierten Magistratspersonen von der vorliegenden Revision nicht betroffen. Das heutige Recht bleibt auf sie anwendbar. Eine Ausnahme gilt für die Regelung der Teuerungszulage gemäss § 17der heutigen MPO. Der Kanton Luzern hat die Regelung über die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung im Lauf der Zeit für (fast) alle Anspruchsberechtigten von kantonalen Institutionen der beruflichen Vorsorge angepasst. Früher hatten die Rentnerinnen und Rentner der beiden kantonalen Pensionskassen (Kantonale Pensionskasse, Lehrerpensionskasse) einen Anspruch auf den vollen Teuerungsausgleich (Koppelung an die Löhne des Staatspersonals). Dieser wurde in der Totalrevision auf 1. Januar 2000 auch mit Wirkung für die bereits Pensionierten abgeschafft. Seither werden die Renten der Preisentwicklung nach den finanziellen Möglichkeiten der LUPK angepasst (§ 20 VoLUPK, SRL Nr. 131). Gemäss dem vorliegenden Revisionsentwurf werden auch die nach dem Rechtswechsel zu pensionierenden Magistratspersonen ihre Altersrenten von der LUPK erhalten. Sie unterstehen damit der gleichen Regelung wie das pensionierte Staatspersonal. Nur für die unter heutigem Recht pensionierten Magistratspersonen gilt eine andere Regelung. § 17 der heutigen Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers vom 17. November 1970 entspricht im Kern noch immer der ehemaligen kantonalen Regelung des Teuerungsausgleichs. Die Bestimmung ist aber aufgrund dreier verschiedener Anknüpfungen (Landesindex der Konsumentenpreise, Teuerungsausgleich der amtierenden Magistratspersonen, Berücksichtigung der Leistungen von AHV und IV) heute teilweise widersprüchlich und räumt dem Regierungsrat einen Ermessensspielraum ein. Es ist angezeigt, auch die bereits pensionierten Magistratspersonen in Zukunft derselben Regelung über die Teuerungsanpassung zu unterstellen, wie sie für alle anderen Anspruchsberechtigten gilt. Die nunmehr vorgeschlagene Änderung ist rechtlich zulässig. Sie bezieht sich nicht auf Ansprüche, die bereits entstanden sind oder die im Lauf dieses Jahres noch entstehen werden. Betroffen werden ausschliesslich die ab 1. Januar 2004 bestehenden Anwartschaften der pensionierten Magistratspersonen auf die Teuerungsanpassung. Der Vorschlag greift somit nicht in wohlerworbene Rechte ein (vgl. BGE 106 Ia 163 ff.). Er ist insbesondere mit der Garantie vereinbar, dass die \"Ansprüche\" der Behördenmitglieder aus der Pensionsordnung unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehen (vgl. § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, Behördengesetz, SRL Nr. 50).\" e) Für die pensionierten Staatsangestellten hatte die bis Ende 1999 geltende Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Luzern vom 3. Januar 1989 (G 1989 13) die Anpassung an die Preisentwicklung in § 18 geregelt. Danach wurden die Renten der Preisentwicklung im gleichen Verhältnis angepasst wie die Löhne des Staatspersonals (zur früheren Rechtslage vgl. den Beschluss über die Statuten der Kantonalen Pensionskasse Luzern vom 23.10.1970, V XVII S. 911 ff., insb. S. 939). f) Nur am Rande und zur Erinnerung: Gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) werden Hinterlassenen- und Invalidenrenten, nicht aber Altersrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, für Männer bis zum vollendeten 65., für Frauen bis zum vollendeten 62. Altersjahr nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst (Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Bestimmungen über die Anpassung der laufenden Renten in den übrigen Fällen zu erlassen (Abs. 2). Gestützt auf Art. 36 Abs. 1 BVG hat der Bundesrat am 16. September 1987 die Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung, in Kraft seit 1. Januar 1988, erlassen (SR 831.426.3). Art. 36 BVG gilt nur für die obligatorische Vorsorge, wogegen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge von Gesetzes wegen keine Verpflichtung zur Anpassung der Hinterlassenen- oder Invalidenrenten an die Preisentwicklung besteht. Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge richtet sich die Teuerungsanpassung nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung oder nach den auf die Vorsorgeeinrichtung anwendbaren öffentlich-rechtlichen Normen (BGE 130 V 81 Erw. 3.2.2, 127 V 264 f. Erw. 2a mit Hinweisen). 3.- a) Am 12. Dezember 2000 (Prot.-Nr. 1802) hatte der Regierungsrat beschlossen, dass auf die teuerungsbedingte Anpassung der Pensionen gemäss Pensionsordnung auf den 1. Januar 2001 verzichtet werde und für 2001 dieselben Renten ausbezahlt würden wie im Vorjahr. Mit den 2001 ausgerichteten Renten gelte ein Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 144,46 Punkten (Dezember 1982 = 100) als ausgeglichen."}