{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-130_2004-09-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1466", "Checksum": "1126d98b6b12103f19df6cb65a8d1f29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Nichtgewährung des Teuerungsausgleichs gemäss § 17 MPO in der Fassung vom 18. 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März 1975 verletzt keine wohlerworbenen Rechte im Sinne von § 14 BehG.\r\nAuslegung von § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975: Die Gleichbehandlung der Magistratspersonen im Ruhestand mit den aktiven Staatsangestellten bezüglich Gewährung des Teuerungsausgleichs (unter Berücksichtigung der auf den AHV/IV-Bezügen gewährten Erhöhungen) ist nach geltungszeitlicher Auslegung vertretbar. Die in dieser Hinsicht erfolgte Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Luzerner Pensionskasse lässt sich nicht halten, da sie ohne förmliche Rechtsänderung durch das dafür zuständige Organ, auf dem Wege blosser Auslegung umgesetzt wurde. | Personalrecht\n\n Staatsschreiber vom 15. September 1964 (G XVI 576) und etablierte eine Pensionsordnung ausserhalb der Kantonalen Pensionskasse. Darin wird unter anderem festgehalten, dass der Regierungsrat alle zur Durchführung der Pensionsordnung notwendigen Anordnungen und Entscheide trifft (§ 5 Abs. 1 MPO). In einem III. Teil werden alsdann die Leistungen des Staates geregelt, so insbesondere der Anspruch auf die Pensionsleistungen und die verschiedenen Leistungsarten umschrieben (§ 11 ff. MPO). Die hier besonders interessierende Bestimmung über die Teuerungszulage findet sich sodann in § 17 MPO. Danach werden zu den Grund- und Hinterlassenenpensionen Teuerungszulagen ausgerichtet (Abs. 1). Die Teuerungszulagen werden vom Regierungsrat in Prozenten der Pension gestützt auf den Indexstand der Konsumentenpreise festgesetzt. Dabei sind die Leistungen der AHV und IV angemessen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Teuerungszulagenregelung der im Amt stehenden Amtsinhaber sinngemäss anzuwenden (Abs. 2). In § 20 MPO wird sodann ergänzend auf die Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Luzern (SRL Nr. 132) verwiesen, die sinngemäss anzuwenden sei, wobei einzelne Bestimmungen ausdrücklich genannt werden. Schliesslich hält § 22 MPO unter dem Titel Übergangsbestimmung fest, dass bei der Festsetzung der Teuerungszulagen an die vor dem 1. Januar 1975 Pensionierten im Sinne von § 17 in Zukunft eintretende Erhöhungen der AHV- und IV-Renten in einem angemessenen Verhältnis zur Rentenverbesserung zu berücksichtigen seien (Abs. 1). b) Die dargelegte Fassung von § 17 Abs. 2 MPO ist nicht identisch mit der ursprünglichen, sondern datiert vom 18. März 1975 und stand seit Beginn desselben Jahres in Kraft (G 1975 47). Anlass zu der damaligen Dekretsänderung gaben vor allem zwei Gründe: Zum einen das Besoldungsdekret vom 1. Juli 1974, durch das die Grundbesoldung neu festgelegt wurde, und zwar durch den Einbezug von 40 % Teuerungszulagen in die neue dekretsmässige Besoldung. Zum andern die Leistungen der AHV/IV, die seit der Beschlussfassung der Pensionsordnung 1970 hinsichtlich der Renten wesentlich erhöht wurden, nämlich 1973 um rund 80 % und 1975 um 25 % (Botschaft B 175 vom 28.2.1975, GR 1975 S. 187 ff.). In der Botschaft führte der Regierungsrat aus, dass nach der geltenden Pensionsordnung bei der Festsetzung der Teuerungszulagen auf der Pension die Leistungen der AHV/IV nicht berücksichtigt werden konnten. Angesichts der bedeutenden Steigerung im Bereich der AHV/IV-Renten könnten die Leistungen der ersten und der zweiten Säule nicht mehr unabhängig voneinander betrachtet werden. Die Statuten der Kantonalen Pensionskasse kennten seit 1972 eine Vorschrift, wonach die jeweiligen AHV/IV-Leistungen bei der Festsetzung der Teuerungszulagen zu berücksichtigen seien. Gestützt auf diese Bestimmungen seien die Teuerungszulagen auf den Pensionen der Beamten und Lehrer 1973 und 1975 gekürzt worden, um die wegen der höheren AHV-Renten gestiegenen Gesamtbezüge in einem angemessenen Rahmen zu halten. Das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung in der Pensionsordnung habe sich bisher als Mangel erwiesen (GR 1975 S. 188 f.). c) Gemäss der ursprünglichen Fassung vom 17. November 1970 waren die Teuerungszulagen in Prozenten der Pension nach den Vorschriften, die bei der Pensionsfestsetzung für die im Amte stehenden Amtsinhaber gelten, festgesetzt und der Teuerung angepasst worden (G XVII 720). Diese Formulierung war seinerzeit so gewählt worden, um die unter dem alten Dekret vom 15. September 1964 (G XVI 576) bestehende Unklarheit zu beseitigen, ob zur Pension, die gestützt auf die Besoldung im Zeitpunkt der Pensionierung festgesetzt wurde, lediglich Teuerungszulagen wie für das Staatspersonal kamen oder ob bei Besoldungserhöhungen die Pensionen anzupassen waren (vgl. Botschaft vom 13.7.1970 zum Gesetzesentwurf über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, GR 1970 S. 326 ff., insb. S. 337 sowie Botschaft vom 23.10.1970 zum Dekretsentwurf über die MPO, GR 1970 S. 637 ff., insb. S. 644). d) Die MPO ist am 31. März 2003 ein weiteres Mal umfassend revidiert und in dieser Form auf den 1. Juli 2003 in Kraft gesetzt worden (G 2003 65). Dabei interessiert in erster Linie § 15 revMPO, der die Fortgeltung bisherigen Rechts regelt. Dieses soll demnach Anwendung finden auf die Ansprüche und Anwartschaften der nach bisherigem Recht pensionierten ehemaligen Magistratspersonen. Ausgenommen ist § 17 MPO betreffend die Teuerungszulage (Abs. 1). Die Grund- und Hinterlassenenpensionen der nach bisherigem Recht pensionierten ehemaligen Magistratspersonen werden der Preisentwicklung ab 1. Januar 2004 gleich angepasst wie die Altersrenten der Luzerner Pensionskasse (Abs. 2). Für diese sieht § 20 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999 (SRL Nr. 131) vor, dass der Vorstand die Renten der Preisentwicklung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kasse periodisch anpasst (Abs. 1). Ferner sorgt der Vorstand im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kasse dafür, dass die Renten im Durchschnitt der Jahre der Preisentwicklung angepasst werden,"}