{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-130_2004-09-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1466", "Checksum": "1126d98b6b12103f19df6cb65a8d1f29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Nichtgewährung des Teuerungsausgleichs gemäss § 17 MPO in der Fassung vom 18. 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März 1975 verletzt keine wohlerworbenen Rechte im Sinne von § 14 BehG.\r\nAuslegung von § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975: Die Gleichbehandlung der Magistratspersonen im Ruhestand mit den aktiven Staatsangestellten bezüglich Gewährung des Teuerungsausgleichs (unter Berücksichtigung der auf den AHV/IV-Bezügen gewährten Erhöhungen) ist nach geltungszeitlicher Auslegung vertretbar. Die in dieser Hinsicht erfolgte Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Luzerner Pensionskasse lässt sich nicht halten, da sie ohne förmliche Rechtsänderung durch das dafür zuständige Organ, auf dem Wege blosser Auslegung umgesetzt wurde. | Personalrecht\n\n\n| Entscheid: | S a c h v e r h a l t Am 28. April 2003 erhoben neun Magistratspersonen im Ruhestand beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Kanton Luzern, und zwar mit folgenden Anträgen: 1. Jedem der Kläger sei ab 1. Januar 2003 ein um die aufgelaufene Teuerung angepasstes Ruhegehalt auszuzahlen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Kläger die Nachforderung der Teuerungszulagen für die in den Jahren 2001 und 2002 ausgerichteten Ruhegehälter vorbehalten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels erneuerten die Parteien ihre Anträge. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Am 26. Januar 2004 erklärte A gegenüber dem Verwaltungsgericht den Rückzug seiner Klage. Erwägungen: 1.- a) Im Streit liegt nicht der Pensionsanspruch an sich, sondern die Frage, ob der Beklagte die entsprechenden Leistungen ab 2003 an die (seit 2000) aufgelaufene Teuerung anzupassen habe. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts wird in dieser Hinsicht ebenso wenig bestritten wie die eingeschlagene Verfahrensart. Es kann dafür ohne weiteres auf §§ 14 Abs. 4 und 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vom 17. November 1970 (Behördengesetz; BehG; SRL Nr. 50) und auf § 6 des Grossratsbeschlusses über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers vom 17. November 1970 (Pensionsordnung; MPO; SRL Nr. 130) sowie auf § 162 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) verwiesen werden. Die Frage nach dem Bestand des geltend gemachten Anspruchs ist dabei nicht im Rahmen der Zuständigkeitsfrage zu prüfen (vgl. BGE 130 V 80), sondern Kern der materiellen Beurteilung (vgl. § 13 Abs. 2 BehG). Die von § 164 VRG verlangte Anzeige des Klagebegehrens ist erfolgt. Namens des Regierungsrates hat das Finanzdepartement dazu am 18. März 2003 ablehnend Stellung genommen (klg. Bel. 3). b) Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gelten sinngemäss die gleichen Verfahrens- und Beweisgrundsätze wie im Beschwerdeverfahren (§ 172 VRG in Verbindung mit den §§ 134 - 137, 139 und 141 VRG). Aus der besonderen prozessualen Ausgangslage ergeben sich indes gewisse Abweichungen. Dies gilt zunächst für die Mitwirkungspflicht, die im Klageverfahren ausgeprägter ist als im Beschwerdeverfahren, wo eine begründete Verfügung angefochten wird und der Sachverhalt wenigstens in groben Zügen offen liegt. Im Klageverfahren ist der Richter auf die Darlegungen der Parteien in den Rechtsschriften angewiesen. Folglich sind an die Mitwirkung der Parteien höhere Anforderungen zu stellen, während die gerichtliche Untersuchungspflicht gemildert wird. In seiner Struktur ähnelt das Klageverfahren somit eher dem klassischen Zivilprozess als dem Beschwerdeverfahren (vgl. LGVE 1990 II Nr. 32 Erw. 2b mit Hinweisen). c) Der am 26. Januar 2004 erklärte Prozessabstand führt dazu, dass das Verfahren in Bezug auf den Kläger A als gegenstandslos und damit erledigt zu erklären ist (§ 109 VRG). Über die Kostenfolgen wird am Schluss zu befinden sein. 2.- Die Kläger führen im Wesentlichen aus, dass die von ihnen seit ihrem Ausscheiden aus dem Amt bezogenen Ruhegehälter am 1. Januar 2000 letztmals der Teuerung angepasst worden seien. Seither habe der Regierungsrat den Teuerungsausgleich nicht mehr gewährt (2001 - 2003). Damit würden ihre Ansprüche aus Behördengesetz und Pensionsordnung verletzt. Insbesondere stehe dem Regierungsrat bei Anwendung der entsprechenden Rechtsgrundlagen keinerlei Ermessen zu, und selbst wenn dem so wäre, könnte es in der erfolgten Art nicht pflichtgemäss ausgeübt werden. Mit Blick hierauf sind zunächst die massgeblichen Rechtsgrundlagen darzulegen, dies unter Einschluss verschiedener Revisionen und eines Verweises auf die einschlägigen Materialien. a) Gemäss § 14 des am 17. November 1970 erlassenen Behördengesetzes (G XVII 711) schützt der Staat die Behördenmitglieder und ihre Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen des Todes, des Alters, der Arbeitsunfähigkeit und des vorzeitigen Ausscheidens aus ihrem Amt infolge Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung durch eine besondere Pensionsordnung. Diese gilt auch für den Staatsschreiber (Abs. 1). Die Behördenmitglieder leisten dem Staat Beiträge. Ihre Ansprüche aus der Pensionsordnung gelten als wohlerworbene Rechte (Abs. 3). Alles Weitere ordnet der Grosse Rat durch Dekret (Abs. 5). Hierbei handelte es sich im damaligen Zeitpunkt um eine dem Referendum nicht unterstellte Erlassform, die - sofern rechtsetzenden Inhaltes - als Gesetz im materiellen Sinn zu bezeichnen ist (vgl. dazu: Botschaft B 6 vom 18.7.1975 zur Totalrevision des Parlamentsrechts, GR 1975 S. 389). In diesem Sinne hat der Grosse Rat ebenfalls am 17. November 1970 über die schon zitierte Pensionsordnung beschlossen. Die entsprechende Regelung trat anstelle eines früheren Pensionsordnungsdekrets für die Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichtes, den Präsidenten der kantonalen Steuerrekurskommission und den"}