d PBV ist und zudem eben gerade nicht durch eine funktionale bauliche Abgeschlossenheit zu den Wohnflächen erreicht wird, sondern durch spezielle Isolationen (Boden, Nordostwand) und weitere technische Massnahmen an der Aussenhülle dieses Raumes. Dessen Grundfläche von 20 m2 ist somit an die anrechenbare Geschossfläche gemäss § 9 PBV anzurechnen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. |