d PBV bezeichnet werden. Unerheblich ist dabei, dass, wie die Beschwerdegegner ausführen, dieser Raum durch eine spezielle Isolation und durch die gezielte Ausrichtung und Beschränkung der verglasten Flächen einen positiven Einfluss auf die Energiebilanz der gesamten Wohnung und dadurch einen Energiespareffekt erziele, da dieser Effekt nicht unmittelbare Voraussetzung im Sinne von § 10 lit. d PBV ist und zudem eben gerade nicht durch eine funktionale bauliche Abgeschlossenheit zu den Wohnflächen erreicht wird, sondern durch spezielle Isolationen (Boden, Nordostwand) und weitere technische Massnahmen an der Aussenhülle dieses Raumes.