Statt einer leichten, lichtdurchlässigen Bauweise wird hier einfach die massive Kubatur des Hauptgebäudes im Obergeschoss verlängert. Damit hat dieser Raum mit dem ursprünglichen Zweck des Wintergartens als verglaster Schutz gegen Witterungseinflüsse nichts mehr zu tun. Damit kann der geplante Raum nicht als Wintergarten im Sinne von § 10 lit. d PBV bezeichnet werden.