PBV zum Ausdruck, indem ein Wintergarten gegenüber den anrechenbaren Räumen abgeschlossen bzw. baulich konstruktiv abgegrenzt sein muss. Der geplante, als Wintergarten bezeichnete Raum, weist die beiden Wesenselemente nicht bzw. nicht ausreichend auf. Einmal unterscheidet sich die Konstruktionsweise des fraglichen Raumes nicht wesentlich von den übrigen anrechenbaren Wohnflächen. Lediglich zwei der drei Aussenwände des "Wintergartens" verfügen überhaupt über Fenster, welche im Übrigen sogar kleiner sind als die anderen auf der Südwestseite des Hauses geplanten Fenster. Zudem ist neben der Nordostseite auch das Dach ohne jegliche Verglasung geplant.