d des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des Kantons St. Gallen grundsätzlich nicht angerechnet werden, eine baulich konstruktive Abgrenzung zu den übrigen anrechenbaren Wohnflächen indessen notwendig ist). Damit stehen zwei Elemente für einen Wintergarten im Vordergrund. So erscheint die Verglasung als ein Wesenselement zu sein, wie auch die funktionale Überlegung, dass ein Wintergarten nicht einfach Wohnraumerweiterung sein darf (vgl. ZGGVP 2002, S. 101 Erw. 3a). Diese Überlegung kommt auch in § 10 lit. d PBV zum Ausdruck, indem ein Wintergarten gegenüber den anrechenbaren Räumen abgeschlossen bzw. baulich konstruktiv abgegrenzt sein muss.