Ausgleich geschaffen werden soll. Dies sei jedoch nur möglich, wenn der Wintergarten vollständig vom Hauptgebäude abgetrennt werden könne, so dass zwischen diesen Räumen praktisch kein Luftaustausch mehr stattfinden könne (SGGVP 1997 Nr. 95 S. 151; vgl. auch: Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, S. 193, wonach Wintergärten bis zu einer Fläche von 20 Prozent der anrechenbaren Geschossfläche gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. d des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des Kantons St. Gallen grundsätzlich nicht angerechnet werden, eine baulich konstruktive Abgrenzung zu den übrigen anrechenbaren Wohnflächen indessen notwendig ist).