Mit Entscheid vom 22. Dezember 1997 definierte das Verwaltungsgericht Solothurn Wintergärten als in der Regel unisolierte, grossmehrheitlich verglaste Gebäudeteile, die ausserhalb der isolierten Fassade angebaut und weder beheizbar noch ganzjährig bewohnbar sind sowie vorab der Verbesserung der Energiebilanz dienen (SOG 1997 23 S. 59 f. mit Hinweisen). In einem Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 1997 hält dieser fest, der Begriff des Wintergartens weise darauf hin, dass ein solcher Raum gebäudeklimatische Funktionen ausüben soll, indem - unter anderem - zwischen dem Aussenklima und den Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsverhältnissen im Gebäudeinnern ein