Denn ein solcher Raum kann auch ohne Heizung während mehr als der Hälfte des Jahres ohne weiteres als Wohnraumerweiterung genutzt werden. Mit Entscheid vom 22. Dezember 1997 definierte das Verwaltungsgericht Solothurn Wintergärten als in der Regel unisolierte, grossmehrheitlich verglaste Gebäudeteile, die ausserhalb der isolierten Fassade angebaut und weder beheizbar noch ganzjährig bewohnbar sind sowie vorab der Verbesserung der Energiebilanz dienen (SOG 1997 23 S. 59 f. mit Hinweisen).