Gemäss Fritzsche/Bösch (Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. Aufl., Wädenswil 2000, S. 276 f.) zählt ein verglaster Balkon oder Wintergarten grundsätzlich zur Ausnützung, sofern er die Privilegierungsvoraussetzungen nicht erfüllt (ohne heiztechnische Installationen, dem Energiesparen dienend, bis zu 10 % der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen, vgl. § 10 der allg. Bauverordnung des Kantons Zürich vom 22.6.1977). Denn ein solcher Raum kann auch ohne Heizung während mehr als der Hälfte des Jahres ohne weiteres als Wohnraumerweiterung genutzt werden.