Allerdings erwähnt § 10 lit. d PBV bei der Enumeration der zur Ausnützung nicht anrechenbaren Geschossflächen verglaste Balkone, Veranden und Wintergärten, wenn sie keine heiztechnischen Einrichtungen haben und gegenüber den anrechenbaren Räumen abgeschlossen sind. Felix Huber definiert Wintergärten einfach als durch Verglasung geschlossene Räume (Huber, Die Ausnützungsziffer, erschienen in der Reihe Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich 1986, S. 64 f.). Gemäss Fritzsche/Bösch (Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. Aufl.