Gemäss den Plänen bleibt dieser Raum unbeheizt. Die Vorinstanz hat in der Baubewilligung verbindlich festgehalten, dass der Raum weder heiztechnische Einrichtungen habe, noch Vorbereitungen für eine allfällige Beheizung getroffen werden dürfen. Aus den Erwägungen: 3.- c) Die Regeln der Kantone über nicht anrechenbare Geschossflächen sind unterschiedlich, weshalb hinsichtlich deren Berechnung und Anrechenbarkeit nicht unbesehen auf die Normen anderer Kantone verwiesen werden kann. Weder das Bau- und Zonenreglement der Stadt Z, noch das kantonale Bau- und Planungsgesetz kennen eine Legaldefinition des Begriffs Wintergarten. Allerdings erwähnt § 10 lit.