| | Entscheid: | Die Beschwerdeführerin beanstandet die Berechnung der Ausnützung. Es sei eine Wohnfläche von 20 m2 zu Unrecht als Wintergarten deklariert und nicht zur anrechenbaren Geschossfläche gezählt worden. Die Beschwerdegegner planen neben dem Aufbau eines zweiten Stockwerks eine Erweiterung des Hauses auf der Südostseite auf der gesamten Breite um 3.50 Meter und auf einer Breite von 5.70 Meter um zusätzliche 2.17 Meter im Erdgeschoss und um 4.25 Meter im Obergeschoss.