{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-106_2004-02-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2512", "Checksum": "02a6fec61a997076a657d3a3cffa4a2a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 106", "2004 II Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.02.2004 V 03 106 (2004 II Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.02.2004 V 03 106 (2004 II Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.02.2004 V 03 106 (2004 II Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 24 PBG; § 10 lit. d PBV. Ausnützungsprivilegierte Fläche. Begriff des Wintergartens. Für die Qualifizierung eines Raumes als Wintergarten im Sinne von § 10 lit. d PBV stehen zwei Elemente im Vordergrund: Einerseits die Verglasung und andererseits die funktionale Überlegung, dass ein Wintergarten nicht bloss Wohnraumerweiterung sein darf. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:14", "Checksum": "f9645ebc1b5def8cc59b7739560c652d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.02.2004 V 03 106 (2004 II Nr. 13)\nRegeste:\n§ 24 PBG; § 10 lit. d PBV. Ausnützungsprivilegierte Fläche. Begriff des Wintergartens. Für die Qualifizierung eines Raumes als Wintergarten im Sinne von § 10 lit. d PBV stehen zwei Elemente im Vordergrund: Einerseits die Verglasung und andererseits die funktionale Überlegung, dass ein Wintergarten nicht bloss Wohnraumerweiterung sein darf. | Planungs- und Baurecht\n\n abgetrennt wird - an einer baulich konstruktiven Abgrenzung zu den anrechenbaren Wohnflächen, weshalb dieser Raum leicht einer Wohnbauerweiterung dienen kann und deswegen auch kaum in hinreichender weise einen Ausgleich zwischen dem Aussenklima und den Temperaturverhältnissen im Gebäudeinnern schaffen kann. Hinzu kommt, dass dieser Raum auch äusserlich in keiner Weise als Wintergarten erkennbar ist. Statt einer leichten, lichtdurchlässigen Bauweise wird hier einfach die massive Kubatur des Hauptgebäudes im Obergeschoss verlängert. Damit hat dieser Raum mit dem ursprünglichen Zweck des Wintergartens als verglaster Schutz gegen Witterungseinflüsse nichts mehr zu tun. Damit kann der geplante Raum nicht als Wintergarten im Sinne von § 10 lit. d PBV bezeichnet werden. Unerheblich ist dabei, dass, wie die Beschwerdegegner ausführen, dieser Raum durch eine spezielle Isolation und durch die gezielte Ausrichtung und Beschränkung der verglasten Flächen einen positiven Einfluss auf die Energiebilanz der gesamten Wohnung und dadurch einen Energiespareffekt erziele, da dieser Effekt nicht unmittelbare Voraussetzung im Sinne von § 10 lit. d PBV ist und zudem eben gerade nicht durch eine funktionale bauliche Abgeschlossenheit zu den Wohnflächen erreicht wird, sondern durch spezielle Isolationen (Boden, Nordostwand) und weitere technische Massnahmen an der Aussenhülle dieses Raumes. Dessen Grundfläche von 20 m2 ist somit an die anrechenbare Geschossfläche gemäss § 9 PBV anzurechnen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. |"}