Beschwerdeführers in einem vernünftigen Verhältnis zu dessen Fehlverhalten. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen negativen Folgen für seine finanzielle Situation und Karriere haben bei der gesamtheitlichen Beurteilung in den Hintergrund zu treten. Sein Studienausschluss erscheint somit als verhältnismässig und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. |