Diese moralische Integrität darf und muss von den Teilnehmern an diesem Nachdiplomstudium mit Blick auf die spätere Tätigkeit dieser Spezialisten und das in sie gesetzte Vertrauen der Öffentlichkeit vorausgesetzt werden. Damit stellt der Studienausschluss eines Studenten, der diese Voraussetzungen in einer klar erkennbar entscheidenden Situation nicht erfüllt und die erforderlichen korrigierenden Schritte auch innert nützlicher Frist nach einem Fehlverhalten nicht zu unternehmen in der Lage ist, eine geeignete und mit Blick auf den damit verfolgten Ordnungszweck auch erforderliche Massnahme dar.