Zumindest mager ist die erzieherische Einwirkung bei Massnahmen wie Wegweisung und Suspension. Zur Abwehr momentaner oder dauernder schwerer Ordnungsverstösse sind die genannten Sanktionen jedoch unverzichtbar (vgl. dazu auch BGE 129 I 24 f. Erw. 9.2). Bei ihnen geht der Ordnungszweck dem Erziehungszweck vor (LGVE 2002 II Nr. 4 Erw. 6b mit Hinweisen). Das öffentliche Interesse an einer gesteigerten Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität ist offenkundig, insbesondere auch zur Sicherung der Geschäftstätigkeit in der Schweiz als einem der weltweit führenden Finanzplätze.