Verletzungen allgemeiner Rechtsgebote ausserhalb der Schulorganisation, unverschuldetes Fehlverhalten und schlechte Leistungen scheiden demnach aus. Des Weiteren verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip ein vernünftiges Verhältnis zwischen Sanktion und sanktioniertem Verhalten. Disziplinarrechtlich erheblich können daher erst solche Ordnungsverstösse sein, welche eine Gefahr für das schulische Zusammenleben bilden. Der Erziehungszweck ist ein unsicheres Kriterium zur Beurteilung der Zulässigkeit dis-ziplinarischer Massnahmen. Zumindest mager ist die erzieherische Einwirkung bei Massnahmen wie Wegweisung und Suspension.