ZBl 1998 S. 441). Disziplinarische Verhaltenspflichten im Bildungswesen haben den Zweck, jene Ordnung zu ermöglichen und aufrechtzuerhalten, welche zur Verwirklichung der Bildungszwecke notwendig ist. Notwendig sind sie, wenn die angesteuerte Ordnung ohne die betreffenden Pflichten und Anordnungen nicht verwirklicht werden könnte. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip kann der disziplinarische Tatbestand nur solches Verhalten erfassen, welches schulordnungswidrig und straf- bzw. erziehungsbedürftig ist. Verletzungen allgemeiner Rechtsgebote ausserhalb der Schulorganisation, unverschuldetes Fehlverhalten und schlechte Leistungen scheiden demnach aus.