Die Hochschule für Wirtschaft (HWI) als Erstinstanz bringt insbesondere vor, der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 1. November 2002 die Kontrolltätigkeit der Tutoren als "Kindergarten" bezeichnet und den Studienleiter eines sehr hinterhältigen Verhaltens bezichtigt. Aus derartigen Äusserungen liesse sich beim besten Willen keine innere Bereitschaft zu einer Wiedereingliederung in einen geordneten Schulbetrieb erkennen, trotz der am 31. Dezember 2002 angebrachten Entschuldigung für seine schweren Vorwürfe gegenüber der Schulleitung.