Die Vorinstanz bestreitet diese Darstellung und führt aus, wenn der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt würde, könnte in Nachdiplomstudien mit Blick auf die finanzielle Situation der Studierenden überhaupt kein Studienausschluss mehr erfolgen. Die Hochschule für Wirtschaft (HWI) als Erstinstanz bringt insbesondere vor, der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 1. November 2002 die Kontrolltätigkeit der Tutoren als "Kindergarten" bezeichnet und den Studienleiter eines sehr hinterhältigen Verhaltens bezichtigt.