Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ungenügend Rechnung getragen. Sie habe keine mildernden Umstände, welche zu Gunsten des Beschwerdeführers sprächen, wie dessen Reue und Entschuldigung, berücksichtigt und insbesondere die beruflichen und finanziellen Konsequenzen des Studienausschlusses in keiner Weise beachtet. Die Vorinstanz bestreitet diese Darstellung und führt aus, wenn der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt würde, könnte in Nachdiplomstudien mit Blick auf die finanzielle Situation der Studierenden überhaupt kein Studienausschluss mehr erfolgen.