Zu einer Änderung seiner Haltung des Verschleierns und zu einem vorbehaltlosen Aufdecken seiner verdeckten Hilfsmittel - womit die vom Beschwerdeführer zu seiner Entlastung angeführte Reue erst in die Tat umgesetzt worden wäre -, konnte sich dieser bis heute nicht entschliessen. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls unter dem Blickwinkel der beschränkten Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu beanstanden, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne eines schweren Falles einen Studienausschluss rechtfertigt. 6.- Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ungenügend Rechnung getragen.