Darin waren offenbar detaillierte Angaben zur vorangegangen Hauptprüfung enthalten. Der Beschwerdeführer verwehrte den Einblick in diese Notizen zur näheren Prüfung von deren Bedeutung und rückte diese auch bis heute zu solchem Zweck nicht heraus. Gemessen am eingangs angeführten wirklichen Studienziel, nämlich zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität befähigte Personen aus der Praxis auszubilden, liegt ein gravierender Verstoss gegen tragende Grundwerte solcher Tätigkeiten vor.