10 Abs. 3 Folgendes fest: Namentlich bei wiederholten Verstössen gegen den fairen Ablauf von Prüfungen und anderen schweren Fällen kann der Studienleiter verfügen, dass der Kandidat von einer weiteren Teilnahme am NDS BWK ausgeschlossen bleibt. 5.- Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, sein Verhalten selber sei nicht von besonders gravierender Natur und rechtfertige in keinem Fall eine derart drakonische Massnahme wie einen Ausschluss vom Nachdiplomstudium zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (NDS BWK) 2. Die Vorinstanz bestreitet dies in ihrer Vernehmlassung.