e) und Ausschluss aus der Schule (lit. f). Aus dieser Aufzählung ist die klare Stufenfolge mit der wie gesagt strengsten Massnahme des Schulausschlusses erkennbar. Das Disziplinarrecht als Ordnungsrecht der einzelnen Hochschulen sichert dabei die Funktionstüchtigkeit dieser Institutionen (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates S. 1330). Die Anordnung eines Schulausschlusses setzt daher eine entsprechende Gefährdung dieser Funktionstüchtigkeit durch das Verhalten eines Studenten voraus. Das Studienreglement für die ersten Klassen NDS BWK vom 8. Oktober 2001 hält unter der Sachüberschrift "Unredlichkeiten" in Art. 10 Abs. 3 Folgendes fest: