ferner: Müller, Das besondere Rechtsverhältnis, Bern 2003, S. 41 mit Hinweisen; Dinkelmann, Die Rechtsstellung des Schülers im Schülerdisziplinarrecht, Diss. Zürich 1985, S. 141 und 142 FN 1). Das Gesetz überträgt sodann allgemein dem Regierungsrat die Regelung der disziplinären Gewalt für die Studierenden der Hochschulen. Gestützt darauf legt dieser in § 6 Abs. 1 FHZV für die Studenten folgende Disziplinarmassnahmen fest: mündliche Verwarnung (lit. a), Wegweisung von der Unterrichtsstunde (lit. b), schriftlicher Verweis (lit. c), Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen (lit. d), Androhung des Ausschlusses aus der Schule (lit. e) und Ausschluss aus der Schule (lit.