Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Disziplinarordnung kann der Ausschluss von der Hochschule verfügt werden (§ 8 Abs. 2 FHZG). Die derart erfolgte Verankerung der letzten und strengsten Massnahme im Gesetz ist erforderlich, da diese den Lehrgang abbricht und deshalb eine Schranke der persönlichen Freiheit darstellt (Botschaft zum Entwurf eines Dekrets über den Beitritt des Kantons Luzern zum Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordat und zum Gesetz über die Hochschulen des Kantons Luzern in der Fachhochschule Zentralschweiz vom 17.8.1999 [B 15], in: Verhandlungen des Grossen Rates 3/1999 S. 1331; ferner: Müller, Das besondere Rechtsverhältnis, Bern 2003, S. 41 mit Hinweisen;