Der Beschwerdeführer hatte die Notizen vor seiner Nachprüfung erstellt, verweigerte aber deren Herausgabe zur näheren Sichtung. Wenig später brach er die Prüfung aus persönlichen Gründen ab, weigerte sich aber erneut, die nunmehr in seinem Koffer eingeschlossenen Notizen und übrigen Prüfungsunterlagen herauszugeben. Bei dieser Haltung blieb er auch, als er sich eine Stunde später beim Studienleiter nach den Folgen des Vorfalls erkundigte. (...) 4.- Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Disziplinarordnung kann der Ausschluss von der Hochschule verfügt werden (§ 8 Abs. 2 FHZG).