Der Beschwerdeführer benützte in der Folge nach Feststellungen der Prüfungsaufsicht die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel kaum und stützte sich offensichtlich auf mitgebrachte Notizen ab, die er wie eine Art Checkliste benützte. Deren Durchsicht durch die kontrollierenden beiden Fachräte zeigte auf, dass er nicht nur über konkrete, sondern sogar über detaillierte Angaben der vorangegangenen Hauptprüfung verfügte, aus denen die Namen der Akteure des Sachverhalts, des Erstellers dieser Prüfung und andere Details hervorgingen. Der Beschwerdeführer hatte die Notizen vor seiner Nachprüfung erstellt, verweigerte aber deren Herausgabe zur näheren Sichtung.