{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-100_2004-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2507", "Checksum": "3da080cb0ef1a9db5ed056e346657a33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 100", "2004 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2004 V 03 100 (2004 II Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2004 V 03 100 (2004 II Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2004 V 03 100 (2004 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 8 Abs. 2 FHZG; § 6 Abs. 1 lit. f FHZV. Wer eine Spezial-Ausbildung im Hinblick auf die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität absolviert, muss moralisch integer sein. Wer im Rahmen einer Haupt-Prüfung unredlich vorgeht und dies auch auf Rückfragen hin beharrlich zu verschleiern trachtet, darf von der weiteren Ausbildung, die dem erwähnten, besonderen beruflichen Betätigungsfeld dient, ausgeschlossen werden. | Bildung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:57", "Checksum": "e7e9f69527b382e41bf5e71de75d6f31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2004 V 03 100 (2004 II Nr. 5)\nRegeste:\n§ 8 Abs. 2 FHZG; § 6 Abs. 1 lit. f FHZV. Wer eine Spezial-Ausbildung im Hinblick auf die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität absolviert, muss moralisch integer sein. Wer im Rahmen einer Haupt-Prüfung unredlich vorgeht und dies auch auf Rückfragen hin beharrlich zu verschleiern trachtet, darf von der weiteren Ausbildung, die dem erwähnten, besonderen beruflichen Betätigungsfeld dient, ausgeschlossen werden. | Bildung\n\n zwischen Sanktion und sanktioniertem Verhalten. Disziplinarrechtlich erheblich können daher erst solche Ordnungsverstösse sein, welche eine Gefahr für das schulische Zusammenleben bilden. Der Erziehungszweck ist ein unsicheres Kriterium zur Beurteilung der Zulässigkeit dis-ziplinarischer Massnahmen. Zumindest mager ist die erzieherische Einwirkung bei Massnahmen wie Wegweisung und Suspension. Zur Abwehr momentaner oder dauernder schwerer Ordnungsverstösse sind die genannten Sanktionen jedoch unverzichtbar (vgl. dazu auch BGE 129 I 24 f. Erw. 9.2). Bei ihnen geht der Ordnungszweck dem Erziehungszweck vor (LGVE 2002 II Nr. 4 Erw. 6b mit Hinweisen). Das öffentliche Interesse an einer gesteigerten Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität ist offenkundig, insbesondere auch zur Sicherung der Geschäftstätigkeit in der Schweiz als einem der weltweit führenden Finanzplätze. In diesen Rahmen ist das von Bund, Kantonen und der Wirtschaft gemeinsam unterstützte, hier in Frage stehende NDS BWK zu stellen, dessen Ziel die Ausbildung von Spezialisten ist, die sowohl bei den Behörden als auch bei den Unternehmen eingesetzt werden können, um Wirtschaftskriminalität zu erkennen und zu bekämpfen. Dabei ist der Austausch zwischen Praktikern aus der Wirtschaft und Praktikern aus der Verbrechensbekämpfung ein zentraler Aspekt. Staat und Wirtschaft sind hier in einer direkten Partnerschaft eingebunden. Diese Nähe zur Wirtschaft und damit möglicherweise zur Wirtschaftskriminalität setzt ein Zusammenwirken der genannten gesellschaftsrelevanten Kräfte voraus (vgl. das Referat von Bundesrätin Ruth Metzler-Arnold im Rahmen des Vortragszyklus \"Moral und Moralismus in Politik und Wirtschaft\" am 24.1.2002 in Zürich [Abfrage vom 6.12.2004]: http://www.ejpd.admin.ch/doks/red/content/red_view-d.php?redID=95&redTopic=Kriminalitaet). Eine erfolgreiche Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität setzt in diesem Zusammenhang auch einen hohen Grad an moralischer Integrität der in der Praxis damit befassten, spezialisierten Mitarbeiter voraus, für die das NDS BWK betrieben wird. Diese moralische Integrität darf und muss von den Teilnehmern an diesem Nachdiplomstudium mit Blick auf die spätere Tätigkeit dieser Spezialisten und das in sie gesetzte Vertrauen der Öffentlichkeit vorausgesetzt werden. Damit stellt der Studienausschluss eines Studenten, der diese Voraussetzungen in einer klar erkennbar entscheidenden Situation nicht erfüllt und die erforderlichen korrigierenden Schritte auch innert nützlicher Frist nach einem Fehlverhalten nicht zu unternehmen in der Lage ist, eine geeignete und mit Blick auf den damit verfolgten Ordnungszweck auch erforderliche Massnahme dar. Da es sich beim NDS BWK nicht etwa um eine der weit verbreiteten Institutionen der obligatorischen Volksschulbildung mit entsprechend hohen Schülerzahlen handelt, sondern um ein besonderes Nachdiplomstudium für eine relativ kleine Zahl von spezialisierten Praktikern, steht ein Studienausschluss wie im Falle des Beschwerdeführers in einem vernünftigen Verhältnis zu dessen Fehlverhalten. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen negativen Folgen für seine finanzielle Situation und Karriere haben bei der gesamtheitlichen Beurteilung in den Hintergrund zu treten. Sein Studienausschluss erscheint somit als verhältnismässig und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. |"}