{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-100_2004-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2507", "Checksum": "3da080cb0ef1a9db5ed056e346657a33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 100", "2004 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2004 V 03 100 (2004 II Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2004 V 03 100 (2004 II Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2004 V 03 100 (2004 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 8 Abs. 2 FHZG; § 6 Abs. 1 lit. f FHZV. Wer eine Spezial-Ausbildung im Hinblick auf die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität absolviert, muss moralisch integer sein. Wer im Rahmen einer Haupt-Prüfung unredlich vorgeht und dies auch auf Rückfragen hin beharrlich zu verschleiern trachtet, darf von der weiteren Ausbildung, die dem erwähnten, besonderen beruflichen Betätigungsfeld dient, ausgeschlossen werden. | Bildung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:57", "Checksum": "e7e9f69527b382e41bf5e71de75d6f31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2004 V 03 100 (2004 II Nr. 5)\nRegeste:\n§ 8 Abs. 2 FHZG; § 6 Abs. 1 lit. f FHZV. Wer eine Spezial-Ausbildung im Hinblick auf die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität absolviert, muss moralisch integer sein. Wer im Rahmen einer Haupt-Prüfung unredlich vorgeht und dies auch auf Rückfragen hin beharrlich zu verschleiern trachtet, darf von der weiteren Ausbildung, die dem erwähnten, besonderen beruflichen Betätigungsfeld dient, ausgeschlossen werden. | Bildung\n\n Urheber geeigneten präventiven und repressiven Massnahmen in die Wege zu leiten. Das NDS BWK richtet sich als berufsbegleitende Weiterbildung an freiberuflich oder unselbständig tätige Praktikerinnen und Praktiker, welche sich im Rahmen ihrer betrieblichen oder behördlichen Tätigkeit bereits mit wirtschaftsschädigenden Phänomenen konfrontiert sehen oder sich im Hinblick auf ihren weiteren beruflichen Werdegang beispielsweise in Richtung Compliance, Security oder auf die Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten spezialisieren möchten. Ein derart hohes Lehrziel für ein Nachdiplomstudium verlangt von dessen Absolventen in besonderem Masse Fähigkeiten im zeitgerechten Erkennen von entsprechenden Problemfällen und Entschlusskraft zur rechtzeitigen Schadenabwendung und zwar beides in einem ausserordentlich schwierigen Umfeld. Der Beschwerdeführer hat vor der eigens für ihn angesetzten nachträglichen zweiten Hauptprüfung konkrete Hinweise von früheren Absolventen der gleichen Prüfungsaufgaben über deren Inhalt schriftlich verneint, obwohl ihm diese Frage ausdrücklich nur mit Blick auf eine zukünftige faire Bewertung seiner Arbeit gestellt war. Er musste sich in diesem Zeitpunkt auch der offensichtlichen Unwahrheit seiner Auskunft bewusst sein, hatte er zu dieser Prüfung doch entsprechende Notizen mitgebracht, die er wie eine Art Checkliste benützte. Darin waren offenbar detaillierte Angaben zur vorangegangen Hauptprüfung enthalten. Der Beschwerdeführer verwehrte den Einblick in diese Notizen zur näheren Prüfung von deren Bedeutung und rückte diese auch bis heute zu solchem Zweck nicht heraus. Gemessen am eingangs angeführten wirklichen Studienziel, nämlich zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität befähigte Personen aus der Praxis auszubilden, liegt ein gravierender Verstoss gegen tragende Grundwerte solcher Tätigkeiten vor. Zu einer Änderung seiner Haltung des Verschleierns und zu einem vorbehaltlosen Aufdecken seiner verdeckten Hilfsmittel - womit die vom Beschwerdeführer zu seiner Entlastung angeführte Reue erst in die Tat umgesetzt worden wäre -, konnte sich dieser bis heute nicht entschliessen. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls unter dem Blickwinkel der beschränkten Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu beanstanden, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne eines schweren Falles einen Studienausschluss rechtfertigt. 6.- Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ungenügend Rechnung getragen. Sie habe keine mildernden Umstände, welche zu Gunsten des Beschwerdeführers sprächen, wie dessen Reue und Entschuldigung, berücksichtigt und insbesondere die beruflichen und finanziellen Konsequenzen des Studienausschlusses in keiner Weise beachtet. Die Vorinstanz bestreitet diese Darstellung und führt aus, wenn der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt würde, könnte in Nachdiplomstudien mit Blick auf die finanzielle Situation der Studierenden überhaupt kein Studienausschluss mehr erfolgen. Die Hochschule für Wirtschaft (HWI) als Erstinstanz bringt insbesondere vor, der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 1. November 2002 die Kontrolltätigkeit der Tutoren als \"Kindergarten\" bezeichnet und den Studienleiter eines sehr hinterhältigen Verhaltens bezichtigt. Aus derartigen Äusserungen liesse sich beim besten Willen keine innere Bereitschaft zu einer Wiedereingliederung in einen geordneten Schulbetrieb erkennen, trotz der am 31. Dezember 2002 angebrachten Entschuldigung für seine schweren Vorwürfe gegenüber der Schulleitung. Die im dritten Semester NDS BWK angebotene Gelegenheit zur Vertiefung des Sinns für Teamgeist und Fairplay mache freilich nur Sinn, wenn diese auf der grundsätzlichen Bereitschaft aller Studierenden aufbauen könne, eben diesen Werten im Rahmen der forensischen Wahrheitssuche auch tatsächlich nachzuleben, zu welcher das NDS BWK befähigen solle. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst nach Lehre und Rechtsprechung drei Elemente, die kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. BGE 123 I 121 Erw. 4e). Vorab muss die Massnahme geeignet sein, den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen (Geeignetheit). Weiter muss sie im Hinblick auf den angestrebten Zweck erforderlich sein, das heisst, sie hat zu unterbleiben, wenn eine ebenso geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Erforderlichkeit). Schliesslich muss zwischen dem gesteckten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis bestehen, was eine Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen bedingt (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; ZBl 1998 S. 441). Disziplinarische Verhaltenspflichten im Bildungswesen haben den Zweck, jene Ordnung zu ermöglichen und aufrechtzuerhalten, welche zur Verwirklichung der Bildungszwecke notwendig ist. Notwendig sind sie, wenn die angesteuerte Ordnung ohne die betreffenden Pflichten und Anordnungen nicht verwirklicht werden könnte. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip kann der disziplinarische Tatbestand nur solches Verhalten erfassen, welches schulordnungswidrig und straf- bzw. erziehungsbedürftig ist. Verletzungen allgemeiner Rechtsgebote ausserhalb der Schulorganisation, unverschuldetes Fehlverhalten und schlechte Leistungen scheiden demnach aus. Des Weiteren verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip ein vernünftiges Verhältnis"}