{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-100_2004-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2507", "Checksum": "3da080cb0ef1a9db5ed056e346657a33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 100", "2004 II Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2004 V 03 100 (2004 II Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2004 V 03 100 (2004 II Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2004 V 03 100 (2004 II Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 8 Abs. 2 FHZG; § 6 Abs. 1 lit. f FHZV. Wer eine Spezial-Ausbildung im Hinblick auf die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität absolviert, muss moralisch integer sein. Wer im Rahmen einer Haupt-Prüfung unredlich vorgeht und dies auch auf Rückfragen hin beharrlich zu verschleiern trachtet, darf von der weiteren Ausbildung, die dem erwähnten, besonderen beruflichen Betätigungsfeld dient, ausgeschlossen werden. | Bildung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:57", "Checksum": "e7e9f69527b382e41bf5e71de75d6f31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.12.2004 V 03 100 (2004 II Nr. 5)\nRegeste:\n§ 8 Abs. 2 FHZG; § 6 Abs. 1 lit. f FHZV. Wer eine Spezial-Ausbildung im Hinblick auf die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität absolviert, muss moralisch integer sein. Wer im Rahmen einer Haupt-Prüfung unredlich vorgeht und dies auch auf Rückfragen hin beharrlich zu verschleiern trachtet, darf von der weiteren Ausbildung, die dem erwähnten, besonderen beruflichen Betätigungsfeld dient, ausgeschlossen werden. | Bildung\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.- Der vom Bildungs- und Kulturdepartement festgehaltene Sachverhalt über den Vorfall vom 18. Oktober 2002 blieb unbestritten. Danach ist von folgendem Ablauf auszugehen: Wegen des grossen Arbeitsaufwandes zur Vorbereitung einer zweiten Hauptprüfung, bei der es in den Bereichen Wirtschaft, Recht und Kriminalistik um eine interdisziplinäre Falllösung geht, legte der Studienleiter dem Beschwerdeführer für die Nachprüfung am 27. September 2002 mit ausdrücklichem Hinweis darauf die gleiche Aufgabe vor wie der Klasse BWK 2. Der Beschwerdeführer wurde zugleich im Hinblick auf eine faire Bewertung mit Formular gefragt, ob er schon konkrete Hinweise auf den Inhalt dieser Prüfung erhalten habe, und es wurde ihm in Aussicht gestellt, dass er über den Umfang und die tatsächliche Bedeutung solcher Hinweise im Anschluss an die Prüfung näheren Aufschluss zu geben habe. Der Beschwerdeführer verneinte schriftlich, derartige Hinweise vor seiner Nachprüfung erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer benützte in der Folge nach Feststellungen der Prüfungsaufsicht die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel kaum und stützte sich offensichtlich auf mitgebrachte Notizen ab, die er wie eine Art Checkliste benützte. Deren Durchsicht durch die kontrollierenden beiden Fachräte zeigte auf, dass er nicht nur über konkrete, sondern sogar über detaillierte Angaben der vorangegangenen Hauptprüfung verfügte, aus denen die Namen der Akteure des Sachverhalts, des Erstellers dieser Prüfung und andere Details hervorgingen. Der Beschwerdeführer hatte die Notizen vor seiner Nachprüfung erstellt, verweigerte aber deren Herausgabe zur näheren Sichtung. Wenig später brach er die Prüfung aus persönlichen Gründen ab, weigerte sich aber erneut, die nunmehr in seinem Koffer eingeschlossenen Notizen und übrigen Prüfungsunterlagen herauszugeben. Bei dieser Haltung blieb er auch, als er sich eine Stunde später beim Studienleiter nach den Folgen des Vorfalls erkundigte. (...) 4.- Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Disziplinarordnung kann der Ausschluss von der Hochschule verfügt werden (§ 8 Abs. 2 FHZG). Die derart erfolgte Verankerung der letzten und strengsten Massnahme im Gesetz ist erforderlich, da diese den Lehrgang abbricht und deshalb eine Schranke der persönlichen Freiheit darstellt (Botschaft zum Entwurf eines Dekrets über den Beitritt des Kantons Luzern zum Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordat und zum Gesetz über die Hochschulen des Kantons Luzern in der Fachhochschule Zentralschweiz vom 17.8.1999 [B 15], in: Verhandlungen des Grossen Rates 3/1999 S. 1331; ferner: Müller, Das besondere Rechtsverhältnis, Bern 2003, S. 41 mit Hinweisen; Dinkelmann, Die Rechtsstellung des Schülers im Schülerdisziplinarrecht, Diss. Zürich 1985, S. 141 und 142 FN 1). Das Gesetz überträgt sodann allgemein dem Regierungsrat die Regelung der disziplinären Gewalt für die Studierenden der Hochschulen. Gestützt darauf legt dieser in § 6 Abs. 1 FHZV für die Studenten folgende Disziplinarmassnahmen fest: mündliche Verwarnung (lit. a), Wegweisung von der Unterrichtsstunde (lit. b), schriftlicher Verweis (lit. c), Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen (lit. d), Androhung des Ausschlusses aus der Schule (lit. e) und Ausschluss aus der Schule (lit. f). Aus dieser Aufzählung ist die klare Stufenfolge mit der wie gesagt strengsten Massnahme des Schulausschlusses erkennbar. Das Disziplinarrecht als Ordnungsrecht der einzelnen Hochschulen sichert dabei die Funktionstüchtigkeit dieser Institutionen (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates S. 1330). Die Anordnung eines Schulausschlusses setzt daher eine entsprechende Gefährdung dieser Funktionstüchtigkeit durch das Verhalten eines Studenten voraus. Das Studienreglement für die ersten Klassen NDS BWK vom 8. Oktober 2001 hält unter der Sachüberschrift \"Unredlichkeiten\" in Art. 10 Abs. 3 Folgendes fest: Namentlich bei wiederholten Verstössen gegen den fairen Ablauf von Prüfungen und anderen schweren Fällen kann der Studienleiter verfügen, dass der Kandidat von einer weiteren Teilnahme am NDS BWK ausgeschlossen bleibt. 5.- Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, sein Verhalten selber sei nicht von besonders gravierender Natur und rechtfertige in keinem Fall eine derart drakonische Massnahme wie einen Ausschluss vom Nachdiplomstudium zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (NDS BWK) 2. Die Vorinstanz bestreitet dies in ihrer Vernehmlassung. Die Nachdiplomstudien an der Hochschule für Wirtschaft (HSW) Luzern ermöglichen es den Studierenden, ihre Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz in einem Spezialgebiet zu vertiefen oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen, um anspruchsvolle Führungs- und Fachaufgaben wahrnehmen und Probleme lösen zu können (Art. 33 der Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern vom 24.8.2001, SRL Nr. 522). Bei dem hier in Frage stehenden Nachdiplomstudium BWK handelt es sich in diesem Sinne um ein nationales Gemeinschaftsprojekt im Dienste eines \"sauberen\" Wirtschafts- und Finanzplatzes Schweiz. Die Absolventen des Studiums sollen befähigt werden, in den von komplexen und grenzüberschreitenden Strukturen, Rechtsgeschäften und Transaktionen indizierten Grauzonen von legalem und illegalem Wirtschaftstreiben rechtzeitig die dort vorhandenen Risiken zu erkennen und die für die Verhinderung, Aufdeckung und Minderung von Schäden sowie zur Erlangung der"}