Abs. 1 RPG). Die Verfügung betreffend Erhebung einer Kanalisationsanschlussgebühr ist nun aber für die Errichtung einer Baute nicht erforderlich. Vielmehr ist sie Folge der gestützt auf die erteilte Baubewilligung allenfalls errichteten Baute bzw. des Anschlusses dieser Baute an die Kanalisation. Für die Verfügung betreffend Erhebung einer Gebühr für den Anschluss an die Gemeindeabwasserkanalisation besteht demnach im Baubewilligungsverfahren keine Koordinationspflicht, und sie ist denn auch nicht als weiterer Entscheid oder Beschluss im Sinne von § 206 Abs. 2 PBG zu verstehen, der direkt mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar ist. |