Aus dem Wortlaut der Rechtsschutzbestimmung des § 206 Abs. 2 PBG, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gegeben ist, wenn neben der Baubewilligung «in der gleichen Sache weitere Entscheide oder Beschlüsse erforderlich» sind, ergibt sich klar, dass diese Norm in Zusammenhang mit der Koordinationspflicht des Baubewilligungsverfahrens zu sehen und auch so auszulegen ist. Dies heisst mit anderen Worten, dass sich diese Rechtsmittelkonzentration auf Verfügungen zu beschränken hat, die von Bundesrechts wegen koordinationspflichtig sind, also auf Verfügungen, die für die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage erforderlich sind (vgl. Art. 25a Abs. 1 RPG).