Ist schliesslich das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren, bestimmt der Regierungsrat in der Verordnung jene kantonale Behörde, welche in einem Entscheid die «in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen» aller kantonaler Behörden erlässt (§ 192a Abs. 5 PBG). Aus dem Wortlaut der Rechtsschutzbestimmung des § 206 Abs. 2 PBG, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gegeben ist, wenn neben der Baubewilligung «in der gleichen Sache weitere Entscheide oder Beschlüsse erforderlich» sind, ergibt sich klar, dass diese Norm in Zusammenhang mit der Koordinationspflicht des Baubewilligungsverfahrens zu sehen und auch so auszulegen ist.