Ist im Leitverfahren eine kantonale Behörde Leitbehörde, erlässt diese mit ihrem Entscheid zugleich alle weiteren «in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen» kantonaler Behörden (§ 192a Abs. 4 PBG). Ist schliesslich das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren, bestimmt der Regierungsrat in der Verordnung jene kantonale Behörde, welche in einem Entscheid die «in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen» aller kantonaler Behörden erlässt (§ 192a Abs. 5 PBG).