Wenn dies der Fall ist und der Gemeinderat nicht Leitbehörde ist, überweist er oder die von ihm bezeichnete Stelle die Sache der Leitbehörde zur Erledigung (§ 192 lit. c PBG). Ist der Regierungsrat Leitbehörde, erlässt er mit seinem Entscheid zugleich alle weiteren «in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen» kantonaler Behörden (§ 192a Abs. 3 PBG). Ist im Leitverfahren eine kantonale Behörde Leitbehörde, erlässt diese mit ihrem Entscheid zugleich alle weiteren «in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen» kantonaler Behörden (§ 192a Abs. 4 PBG).