Abs. 1 RPG für das Baubewilligungsverfahren vor, dass eine Behörde (sog. Leitbehörde) zu bezeichnen ist, die für ausreichende Koordination sorgt, falls die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Das PBG hält denn auch in diesem Zusammenhang fest, dass der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Stelle u.a. zu prüfen hat, ob neben der Baubewilligung «in der gleichen Sache weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich sind». Wenn dies der Fall ist und der Gemeinderat nicht Leitbehörde ist, überweist er oder die von ihm bezeichnete Stelle die Sache der Leitbehörde zur Erledigung (§ 192 lit.