anfechtbar (§ 206 Abs. 2 PBG). Diese Norm, wonach neben dem eigentlichen Baubewilligungsentscheid unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere in diesem Zusammenhang gefällte Entscheide oder Beschlüsse mittels der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können, ist unter dem Blickwinkel der vom Bundesrecht vorgesehenen Koordinationspflicht der Verfahren (Art. 25a RPG) zu sehen. So schreibt Art. 25a Abs. 1 RPG für das Baubewilligungsverfahren vor, dass eine Behörde (sog. Leitbehörde) zu bezeichnen ist, die für ausreichende Koordination sorgt, falls die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert.