40 Abs. 2 Kanalisationsreglement). Aus den genannten Normen ergibt sich demnach, dass gegen eine Verfügung der Gemeinde betreffend Erhebung von Kanalisationsanschlussgebühren Einsprache gemäss den §§ 117 ff. VRG zu erheben ist. 2. - a) Die Kanalisationsanschlussgebühr wurde vorliegend im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens verfügt; der Gemeinderat Z hat in seinem Baubewilligungsentscheid gleichzeitig auch die Höhe dieser Anschlussgebühr (3,25% der Gebäudeversicherungsschatzung) festgelegt.