Was die Rechtsmittelordnung anbelangt, sieht § 39 Abs. 1 EGGSchG (gleichlautend § 33 Abs. 1 aEGGSchG) vor, dass gegen Entscheide über Beiträge und Gebühren die Einsprache im Sinn des VRG und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Das Kanalisationsreglement für die Gemeinde Z gibt denn auch - unter Verweis auf das kantonale Einführungsgesetz zum GSchG - für Entscheide des Gemeinderates betreffend Beiträge und Gebühren eben diese Rechtsmittelordnung wieder (vgl. Art. 40 Abs. 2 Kanalisationsreglement).