So ist es gemäss § 3 Abs. 2 lit. f EGGSchG Sache der Gemeinden, die Abwasserentsorgung für ihr Gemeindegebiet sicherzustellen und zu finanzieren (ebenso § 23 des bis zum Erlass des EGGSchG in Kraft stehenden kantonalen Einführungsgesetzes vom 14.5.1974 [aEGGSchG]). Was die Rechtsmittelordnung anbelangt, sieht § 39 Abs. 1 EGGSchG (gleichlautend § 33 Abs. 1 aEGGSchG) vor, dass gegen Entscheide über Beiträge und Gebühren die Einsprache im Sinn des VRG und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.