Die Art und Weise der Berechnung der Anschlussgebühr ist in Art. 35 des Kanalisationsreglementes geregelt, und der Gemeinderat setzte denn auch im Baubewilligungsentscheid die Gebühr entsprechend dieser Bemessungsregeln fest. Diese kommunale Rechtsetzungskompetenz ergibt sich aus dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) bzw. dem kantonalen Einführungsgesetz zu diesem Bundesgesetz (EGGSchG, SRL Nr. 702; i.K. seit 1.1.1998). So ist es gemäss § 3 Abs. 2 lit.