Fehlt eine Voraussetzung für den Sachentscheid, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (Abs. 3). b) Die Beschwerdeführerin erhebt - entsprechend der im angefochtenen Baubewilligungsentscheid des Gemeinderates Z angegebenen Rechtsmittelbelehrung - Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Sie wendet sich darin gegen die im Rahmen des Baubewilligungsentscheides festgesetzte Höhe der Kanalisationsanschlussgebühr; im Übrigen blieb der Entscheid unangefochten.