Die unterschiedliche Rechtsmittelordnung in Bezug auf die Baubewilligung und die Anfechtung der Gebühr verstösst nicht gegen die Koordinationspflicht. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. - a) Gemäss § 107 VRG prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind (Abs. 1). Ein Sachentscheid setzt namentlich die Zuständigkeit der angerufenen Behörde voraus (Abs. 2 lit. a). Fehlt eine Voraussetzung für den Sachentscheid, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (Abs. 3).