{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-11-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-95_2002-11-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1345", "Checksum": "58cd927daa7527eae8dd5937e1c3b27a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 95", "2002 II Nr. 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.11.2002 V 02 95 (2002 II Nr. 26)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.11.2002 V 02 95 (2002 II Nr. 26)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.11.2002 V 02 95 (2002 II Nr. 26)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 192a PBG, 206 Abs. 1 und Abs. 2 PBG; § 39 Abs. 1 EGGSchG. Gegen eine Verfügung der Gemeinde betreffend Erhebung von Kanalisationsanschlussgebühren ist die Einsprache gemäss den §§ 117 ff. VRG gegeben. Das gilt auch, wenn die Anschlussgebühr im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens verfügt wird. Die unterschiedliche Rechtsmittelordnung in Bezug auf die Baubewilligung und die Anfechtung der Gebühr verstösst nicht gegen die Koordinationspflicht. | Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:35", "Checksum": "bfa0f36aeda73aa89354a6d89073dfb2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.11.2002 V 02 95 (2002 II Nr. 26)\nRegeste:\n§§ 192a PBG, 206 Abs. 1 und Abs. 2 PBG; § 39 Abs. 1 EGGSchG. Gegen eine Verfügung der Gemeinde betreffend Erhebung von Kanalisationsanschlussgebühren ist die Einsprache gemäss den §§ 117 ff. VRG gegeben. Das gilt auch, wenn die Anschlussgebühr im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens verfügt wird. Die unterschiedliche Rechtsmittelordnung in Bezug auf die Baubewilligung und die Anfechtung der Gebühr verstösst nicht gegen die Koordinationspflicht. | Kanalisationsanschlussgebühr\n\n einem Entscheid die «in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen» aller kantonaler Behörden erlässt (§ 192a Abs. 5 PBG). Aus dem Wortlaut der Rechtsschutzbestimmung des § 206 Abs. 2 PBG, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gegeben ist, wenn neben der Baubewilligung «in der gleichen Sache weitere Entscheide oder Beschlüsse erforderlich» sind, ergibt sich klar, dass diese Norm in Zusammenhang mit der Koordinationspflicht des Baubewilligungsverfahrens zu sehen und auch so auszulegen ist. Dies heisst mit anderen Worten, dass sich diese Rechtsmittelkonzentration auf Verfügungen zu beschränken hat, die von Bundesrechts wegen koordinationspflichtig sind, also auf Verfügungen, die für die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage erforderlich sind (vgl. Art. 25a Abs. 1 RPG). Die Verfügung betreffend Erhebung einer Kanalisationsanschlussgebühr ist nun aber für die Errichtung einer Baute nicht erforderlich. Vielmehr ist sie Folge der gestützt auf die erteilte Baubewilligung allenfalls errichteten Baute bzw. des Anschlusses dieser Baute an die Kanalisation. Für die Verfügung betreffend Erhebung einer Gebühr für den Anschluss an die Gemeindeabwasserkanalisation besteht demnach im Baubewilligungsverfahren keine Koordinationspflicht, und sie ist denn auch nicht als weiterer Entscheid oder Beschluss im Sinne von § 206 Abs. 2 PBG zu verstehen, der direkt mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar ist. |"}